• 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Trebur e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Groß-Gerau eingetragen werden.
  2. Der Gewerbeverein Trebur e.V. hat seinen Sitz in Trebur.
  • 2 Zweck
  1. Der Verein ist ausschließlich eine Interessengemeinschaft von Handel, Handwerk, Dienstleistern und freien Berufen.
  2.  Zweck des Vereins ist die Zusammenführung der Gewerbetreibenden in der Großgemeinde Trebur, sowie die Förderung und Pflege eines freundschaftlichen Verhältnisses seiner Mitglieder. Soweit es dem Verein möglich ist, wird er seine Mitglieder mit ausreichender Information unterrichten und beraten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede selbständige natürliche oder juristische Person aus Handel, Handwerk und den freien Berufen werden. Mitglied ist der Betrieb.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will. hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
  4. Alle bestehenden Mitgliedschaften werden übernommen.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitgliedes oder mit der Aufgabe seines Gewerbes
    b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schlusseines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Jahresende zulässig,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
    a) wegen Verletzung von Mitgliedspflichten.
    b) wegen Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    c) wegen Nichtzahlung von Beiträgen,
    d) wegen eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens.
    e) wegen unehrenhafter Handlungen.
  • 5 Beiträge
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeitrage, die einmal im Jahr erhoben werden. Außerordentliche Beitrage werden nach Bedarf erhoben.
  2. Die Festlegung der Beträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  3. Eine Rückerstattung bei vorzeitigem Austritt besteht nicht.
  • 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt ist je Betrieb nur ein Bevollmächtigter (nachfolgend Mitglied genannt), der das 18. Lebensjahr vollendet haben muss.
  2. Als Vorstandsmitglied sind Bevollmächtigte der Mitgliedsbetriebe wählbar.
  • 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

  • 8 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Abs. 3), gegen einen Ausschluss (§ 4 Abs. 2) sowie gegen eine Maßregelung (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen (vom Zugang des Bescheides gerechnet) schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

  • 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand

  • 10 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer
    Einladungsfrist von 3 Wochen durch E-Mail, Fax oder Brief einzuberufen.
    Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Der Vorstand hat binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
    a) auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes
    b) auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Vorsitzenden von einem Viertel der
    stimmberechtigten Mitglieder
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Einstimmigkeit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. a) Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem 1.  Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Sie sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zur Kenntnis zu bringen.
    b) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
    c) Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  6. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  • 11 Der VorstandVorstand im Sinne des § 26 BGB sind der I. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des I. Vorsitzenden tätig.
  1. Der Vorstand arbeitet:
    a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem I. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem I. Schriftführer,
    b) als Gesamtvorstand. bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a),
    dem 2. Schriftführer, und maximal 12 Beisitzer.
  2. Aufgabe des Gesamtvorstandes ist die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Führung der laufenden Geschäfte.
    1) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
    2) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ausreichend zu informieren.
    3) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht. an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
  3.             1) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und
    des Gesamtvorstandes. Er hat auch dann eine Sitzung des Gesamtvorstandes
    einzuberufen. wenn drei seiner Mitglieder es beantragen.
    2) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamt vorstand berechtigt. ein
    neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen oder einen Beisitzer mit
    den Aufgaben des Ausscheidenden zu betrauen.
  • 12 Ausschüsse
  1. Für Veranstaltungen können Ausschüsse gebildet werden. Die Leiter und Mitglieder der Ausschüsse werden vom Gesamtvorstand bestimmt. Die Mitgliedschaft In einem Ausschuss ist auch ohne GVT-Vereinsmitgliedschaft möglich.
  2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
  3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den 1. Vorsitzenden oder der Ausschussleiter einberufen. Es besteht Informationspflicht seitens der Ausschlussleiter an den geschäftsführenden Vorstand.

  • 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • 14 Wahlen
  1. Der 1. Vorsitzende, sowie dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender) werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt.
  2. Der 1. und 2. Schriftführer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt.
  3. Alle anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt.
  4. Alle unter § 14 Abs. 1-3 genannten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt.
  • 15 Kassenprüfung
  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen. bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte. die Entlastung des Gesamtvorstandes
  • 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. die vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel Mehrheit beschlossen oder geändert werden kann.

 

  • 17 Ehrungen
  1. Jedes Vereinsmitglied kann geehrt werden.
  2. In besonderen Fällen. außergewöhnlichen Anlässen und bei besonderen Verdiensten zum Wohle des Vereins, können auch Bevollmächtigte der Betriebe und Nichtmitglieder, geehrt werden.
  3. Vorschläge für Ehrungen kann jedes Vorstandmitglied mündlich, bei einer Vorstandssitzung, einbringen.
  4. Entscheidungen, die die Absätze 1-3 betreffen, werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  5. a) Ehrungen müssen öffentlich in einer Mitgliederversammlung oder bei besonderen Anlässen erfolgen.
    b) Die Ehrung wird stets durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorgenommen.
    c) Dem Geehrten ist eine entsprechende Urkunde auszuhändigen.
  • 18 Ehrenmitgliedschaft
  1. Die Ehrenmitgliedschaft (nachfolgend als EM bezeichnet) ist die höchste Auszeichnung des Vereins.
  2. Für die Verleihung der EM ist mindestens einer der folgenden Punkte Voraussetzung und Bedingung
    a) außergewöhnliche Verdienste zum Wohle des Vereins;
    b) langjährige Tätigkeit im Vorstand;
    c) langjährige Verdienste im Verein
  3. a) Anträge zu EM können nur von Mitgliedern des Vorstandes eingebracht werden.
    b) Die Abstimmung erfolgt innerhalb einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Dem Antrag auf geheime Wahl muss stattgegeben werden.
  4. a) Die Verleihung der EM erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung.
    b) Dem Ehrenmitglied wird eine Urkunde ausgehändigt.
  5. Die Verleihung der EM ist ein Tagesordnungspunkt.
  6. Nehmen die vorgeschlagenen Personen die EM an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei.
  • 19 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oderb) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, schriftlich gefordert wurde.
  3. a) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich und schriftlich vorzunehmen.
    b) Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Auflösungsbeschluss fassen kann.
  • 20 Besondere Bestimmungen
  1. Der Verein löst sich unabhängig von einem Beschluss der Mitgliederversammlung auf, wenn er weniger als 10 Mitglieder führt. Bei Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl ist das Vereinsvermögen der hiesigen Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben. Diese ist zu ersuchen, dasselbe zu erhalten und es dem ersten sich neu bildenden Gewerbeverein in Trebur zu übergeben, der sich zu dieser Satzung bekennt und die §§ 2 – 20 mindestens 10 Jahre beibehält.
  2. Sollte sich nach 5 Jahren kein neuer Gewerbeverein bilden, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Kindergärten der Gemeinde Trebur.
  3. Sofern die Gemeinde die Verwaltung des Vereinsvermögens ablehnt, fällt das Vermögen unmittelbar an eine karitative Einrichtung.
  • 21 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7.3.2017 angenommen und setzt alle vorausgegangenen Satzungsbestimmungen außer Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Groß Gerau erfolgte unter der Nr.771 am 5.Mai 1987